Informationsrechte der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat ein umfassendes Recht auf Auskünfte über alle Angelegenheiten des Vereins, die Geschäftsführungstätigkeiten des Vorstands und insbesondere die Vermögensverwaltung. Auskünfte zu einzelnen Ausgaben oder Einnahmen kann der Vorstand also grundsätzlich nicht verweigern. Es gibt aber auch Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen können.
Ein grundsätzliches Recht zur Auskunftsverweigerung ist dann gegeben, wenn dem Verein dadurch Schaden droht (z. B. wenn Details aus laufenden Vertragsverhandlungen zum Schaden des Vereins genutzt werden könnten). Ebenso, wenn damit gesetzliche Regelungen (z. B. zum Datenschutz) oder die Persönlichkeitsrechte von Vorstandsmitgliedern verletzt würden. Außerhalb der Mitgliederversammlung ist das Auskunftsrecht eines einzelnen Mitglieds sehr stark eingeschränkt, z. B. auf die Einsicht in Mitgliederlisten, wenn ein Minderheitenbegehren gemäß Satzung angestrebt wird (nach https://vereinsknowhow.de).
