Kündigungsfrist für Vereinsmitglieder
Ein jährlich wiederkehrender Dauerbrenner ist der fristgerechte Austritt von Mitgliedern aus Gartenbauvereinen, der logischerweise auch Konsequenzen für die Beitragspflicht hat. Ein "wirksamer" Austritt ist nur unter den in der jeweils gültigen Vereinssatzung genannten Bedingungen möglich. In der Mustersatzung des Landesverbandes für Gartenbauvereine heißt es z. B.: "Der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich." Das bedeutet, dass ein Austritt für das Jahr 2024 spätestens bis Ende September gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss. Eine Kündigung danach - beispielsweise an Silvester oder Neujahr - ist nicht mehr für 2024 wirksam, sondern tritt erst 2025 in Kraft und bedingt eine Beitragszahlung für das Jahr 2024.