Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe - Was Vereine beachten müssen
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist zuständig dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Dazu erhebt sie Beiträge, die "Künstlersozialabgabe", von Unternehmen und Institutionen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Hierfür hat die KSK einen umfassenden Katalog aufgestellt – hier einige Beispiele, die auch in Gartenbauvereinen auftreten können: musikalische bzw. künstlerische Auftritte beim Vereinsfest, Gestaltung von Broschüren, Erstellen von Werbemitteln und Webdesign.
Abgabepflichtig sind grundsätzlich alle Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Auch Vereine gelten als Unternehmen und sind prinzipiell verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu entrichten – jedoch gibt es einige Ausnahmen für Gartenbauvereine: Sie müssen die Künstlersozialabgabe nicht entrichten, wenn die Entgeltsumme für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 € nicht übersteigt. Eine Abgabepflicht besteht des Weiteren auch nicht für Entgelte, die im Rahmen von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. D. h., eine Abgabepflicht besteht nur, wenn mehr als drei solcher Veranstaltungen durchgeführt werden und die Summe aller Entgelte in einem Jahr 450 € übersteigt.
